Vorsicht vor Fahrerflucht
Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge wächst ständig – und mit ihr leider auch die Zahl der Verkehrsunfälle. Viele Autofahrer sind sich unsicher, wie man sich bei einem Unfall korrekt verhält: Muss in jedem Fall die Polizei gerufen werden? Oder reicht es, mit dem Unfallgegner die Telefonnummern auszutauschen? Doch Vorsicht: Ein zu frühes Entfernen vom Unfallort kann schnell als Fahrerflucht ausgelegt werden. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice) gibt Tipps, was nach einem Unfall zu tun ist.
Kurz mal nicht aufgepasst und schon hat es gekracht: Jetzt ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren, womöglich noch größeren Schaden zu verhüten. Folgende Maßnahmen müssen – je nach Lage des Falles am Unfallort – getroffen werden: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen. Und egal, ob Sach- oder Personenschaden entstanden ist, der Unfallort darf nicht verlassen werden. Zuerst müssen mit dem Unfallgegner alle wichtigen Informationen wie Personalien, Autokennzeichen und Art der Unfallbeteiligung ausgetauscht werden! Denn: „Fahrerflucht ist eine Straftat. Hält sich der Unfallverursacher nicht daran, hat er mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen“, so die Juristen des D.A.S. Leistungsserices.
Bei Verletzten immer Hilfe rufen!
Sind bei dem Unfall Personen verletzt worden, hat deren Erstversorgung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Erfassung von Sachschäden oder Befragung von Zeugen. Daher sollte man trotz Erster Hilfe auch immer zusätzlich den Rettungsdienst bzw. die Polizei verständigen. Doch wie, wenn keine Notrufsäule in Sicht und das Handyguthaben mal wieder im falschen Moment aufgebraucht ist? „Viele wissen nicht, dass die Notruf-Telefonnummern 110 und 112 immer gebührenfrei angerufen werden können, auch wenn das Handy kein Guthaben mehr hat“, erklären die Juristen des D.A.S. Leistungsservices. Wichtig: Bei schweren Unfällen oder Personenschäden darf die Position der Fahrzeuge nicht verändert werden, bis die Polizei eingetroffen ist! Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, sollten diese auch auf die Polizei am Unfallort warten. Da sie jedoch keine Unfallbeteiligten sind, müssen sie beim Entfernen vom Unfallort nicht mit rechtlichen Konsequenzen nach § 142 StGB rechnen.
„Nur“ Blechschaden
Um bloß nichts falsch zu machen, warten Autofahrer häufig lieber auf die Polizei – auch wenn es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist. Das ist bei leichten Blechschäden zwar zulässig, aber nicht in jedem Fall erforderlich: Laut § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden sofort beiseite zu fahren und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Dagegen sollte bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden immer die Polizei gerufen werden. Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkohol oder Drogeneinfluss, ist dies ebenfalls zu empfehlen. Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind. „Notieren Sie bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen des ermittelnden Beamten und dessen Dienststelle sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen. Dann können Sie auch Rückfragen stellen“, raten die Juristen des D.A.S. Leistungsservices.
Fahrer nicht in Sicht?
Ist der Schaden an einem parkenden Auto aufgetreten und der Fahrer nicht in Sicht, wird oft ein Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen. Doch Vorsicht, auf jeden Fall muss der Unfallverursacher trotzdem zunächst eine angemessene Zeit auf den Besitzer des Wagens warten! „Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht festgelegt und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die von den Gerichten geforderten Wartefristen liegen zwischen 15 Minuten bei einem kleinen Blechschaden und über zwei Stunden bei einem schweren Unfall mit Personenschaden“, erklären die Juristen des D.A.S. Leistungsservices. Ist der Halter des beschädigten Autos nicht auffindbar und kommt auch nicht während einer angemessenen Wartezeit zurück, sollte die Polizei über den Unfall und die eigene Beteiligung informiert werden. Dazu muss das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges notiert werden. Hält sich der Unfallverursacher nicht daran, wird das Gericht später eine Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch ansetzen – vorausgesetzt, der betroffene Autofahrer konnte trotz Unfallflucht als Unfallverursacher festgestellt werden. Je nach Schwere des Unfallschadens und etwaiger strafrechtlicher Vorbelastungen muss der Fahrer dann mit einer Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Außerdem können bis zu drei Punkte in Flensburg eingetragen werden. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann es in bestimmten Fällen zu einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren kommen. So begeht z. B. eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Straßenverkehrsordnung, wer zwar wartet, aber nicht Namen und Anschrift am Unfallort hinterlässt. Dies kann mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.
Beweise sammeln
War die Polizei nicht vor Ort, ist eine Dokumentation des Unfallhergangs sehr wichtig. Das heißt: Fotos von Unfallort und -autos machen. Und sicherheitshalber auch von den Papieren des Unfallgegners, vor allem wenn der Fahrer nicht der Halter ist! Wichtig dabei: Den Schaden bzw. Hergang des Unfalls in einem Unfallbericht schildern und diesen Bericht von allen Beteiligten unterschreiben lassen. Auch Namen und Anschriften von Zeugen sollten notiert werden. Ein Tipp der Juristen des D.A.S. Leistungsservices: „Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. So vermeiden Sie Schwierigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung. Rechtliche Beurteilungen übernehmen später die Juristen.“